Das Asylverfahren
Für Sie als Mitglied entspricht dies 4,20 Euro.
Infografik Nr. 130376
Das Asylverfahren
Alljährlich fliehen Tausende Menschen vor Krieg, Not und Elend in ihrer Heimat und machen sich auf einen strapaziösen und oft lebensgefährlichen Weg nach Deutschland. ...
Das Asylverfahren
Alljährlich fliehen Tausende Menschen vor Krieg, Not und Elend in ihrer Heimat und machen sich auf einen strapaziösen und oft lebensgefährlichen Weg nach Deutschland. Denn wer Asyl in der Bundesrepublik beantragen will, muss sich dafür bereits im Inland bzw. an der Grenze befinden; erst dort kann er sich als Asylsuchender melden. Bei der Luftanreise gilt in besonderen Fällen das „Flughafenverfahren“, bei dem der Asylantrag direkt am Flughafen bearbeitet und binnen weniger Tage zum Abschluss gebracht wird. In der Regel wird ein Asylbewerber aber zunächst einer Erstaufnahme-Einrichtung zugeteilt (sofern ihm nicht die Einreise verweigert wird, weil er z.B. aus einem „sicheren Drittstaat“ gekommen ist). Die Verteilung auf die Bundesländer richtet sich nach einem Quotensystem („Königsteiner Schlüssel“). Nach seiner Erstunterbringung kann der Asylsuchende beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) einen Asylantrag stellen. Das BAMF erfasst seine Personendaten und erteilt für die Dauer des Asylverfahrens eine Aufenthaltsgestattung. In einer persönlichen Anhörung muss er sodann seine Fluchtgründe vortragen.
Kommt das BAMF zu einer positiven Entscheidung, erhält der Antragsteller damit zugleich ein befristetes Aufenthaltsrecht, das nach einer bestimmten Zeit – bei gleichbleibenden Voraussetzungen – in ein dauerhaftes Niederlassungsrecht übergehen kann. Dazu müssen jedoch Bedingungen erfüllt sein, darunter die Sicherung des Lebensunterhalts und ausreichende Deutsch-Kenntnisse. Drei Schutzarten sind zu unterscheiden: • Einen Anspruch auf Asyl bzw. Flüchtlingsschutz hat, wer im Herkunftsland aus ethnischen, religiösen, sozialen oder politischen Gründen verfolgt wird. • Subsidiärer Schutz wird zuerkannt, wenn im Heimatland keine Verfolgung droht, aber Gefahr für Leib und Leben besteht. Sind die Voraussetzungen für diese Schutzarten nicht gegeben, kann dennoch ein • Abschiebungsverbot ausgesprochen werden, wenn der Schutzsuchende im Zielstaat einer konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt wäre. Die Entscheidungen über den Schutzanspruch werden regelmäßig überprüft; haben sich die Asylgründe erledigt oder war die frühere Einstufung fehlerhaft, wird die Entscheidung widerrufen bzw. zurückgenommen. Über den weiteren Aufenthalt entscheidet dann die Ausländerbehörde.
Fehlen die Voraussetzungen für einen der genannten Schutzansprüche, wird der Asylantrag abgelehnt. Der Bewerber wird zur Ausreise aufgefordert und nötigenfalls abgeschoben; gegebenfalls wird er jedoch durch das jeweilige Bundesland „geduldet“. Bei „offensichtlich unbegründeten“ Anträgen kann eine Wiedereinreisesperre erfolgen. Gegen die Entscheidungen des BAMF steht der Klageweg offen.
Ausgabe: | 11/2016 |
Produktformat: | Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei. |
Reihe: | 53 |
Reihentitel: | Zahlenbilder |