Wirtschaftskriminalität
Für Sie als Mitglied entspricht dies 4,20 Euro.
Infografik Nr. 131160
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In der Kriminalstatistik fallen wirtschaftskriminelle Delikte zahlenmäßig nicht sehr stark ins Gewicht. Die Zahl ihrer Opfer ist aber groß und der Schaden, den sie verursachen, enorm. Sich ein genaueres Bild davon zu verschaffen, stößt allerdings auf Schwierigkeiten: Zum einen fehlt es an einer allgemein akzeptierten Definition von Wirtschaftskriminalität, zum anderen bewegt sie sich in einem weiten Dunkelfeld. Oft wird nämlich der kriminelle Hintergrund eines erlittenen Schadens nicht erkannt. Und häufig verzichten Geschädigte auf eine Anzeige, weil sie an deren Erfolgsaussichten zweifeln, sich nicht selbst mitbelasten wollen oder ein makelloses Erfolgsimage wahren möchten. Ein Gesamtbild ist auch dadurch erschwert, dass Fälle, die von Schwerpunktstaatsanwaltschaften oder Finanzbehörden direkt bearbeitet werden, nicht in die polizeiliche Kriminalstatistik eingehen.
Bei wirtschaftskriminellen Delikten handelt es sich im Kern um Bereicherungsdelikte, die im Rahmen einer echten oder vorgetäuschten wirtschaftlichen Betätigung begangen werden und über die Schädigung einzelner Opfer hinaus das Wirtschaftsleben beeinträchtigen oder die Allgemeinheit in Mitleidenschaft ziehen können. Die polizeiliche Definition von Wirtschaftskriminalität stützt sich insbesondere auf die Liste der im Gerichtsverfassungsgesetz § 74c aufgeführten Straftaten, die ein außerordentlich breites Spektrum abdecken. So gehören zur Wirtschaftskriminalität einerseits altbekannte Delikte (wie Korruption, Veruntreuung, Steuerhinterziehung, Bestechung, Wucher, Insolvenzbetrug, Insidergeschäfte, Wirtschaftsspionage oder die Verfälschung von Lebensmitteln), andererseits aber auch Formen, die erst infolge aktueller Marktentwicklungen oder technischer Möglichkeiten entstehen konnten (z.B. Computerkriminalität, illegale Arbeitnehmerüberlassung, Markenpiraterie, Geldwäsche oder betrügerische Termingeschäfte).
Die Polizeiliche Kriminalstatistik erfasste in Deutschland 2018 insgesamt 50 550 Fälle von Wirtschaftskriminalität; das waren lediglich 0,9 % aller Straftaten, die jedoch fast die Hälfte des registrierten materiellen Schadens (3,4 Mrd € von insgesamt 7,3 Mrd €) verursachten. Nicht minder gravierend sind nach Auffassung des Bundeskriminalamts die immateriellen, nicht direkt messbaren Auswirkungen von Wirtschaftskriminalität: mit unlauteren Mitteln erzielte Wettbewerbsvorteile, Gesundheitsschäden als Folge von Verstößen gegen das Lebensmittel-, Arzneimittel-, Arbeitsschutz- oder Umweltrecht, aber auch ein Ansehensverlust einzelner Unternehmen oder Wirtschaftszweige oder gar ein schwindendes Vertrauen in die Wirtschaftsordnung im Ganzen.
Ausgabe: | 05/2019 |
Produktformat: | Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei. |
Reihe: | 53 |
Reihentitel: | Zahlenbilder |
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