Rentenanpassung
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Infografik Nr. 149310
Mit der Rentenreform von 1957 wurde die Dynamisierung der Renten, das heißt die regelmäßige Anpassung der Renten an die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung in der Bundesrepublik eingeführt. Invaliditäts- und Altersrenten, die bis dahin nur als Zuschuss zum Lebensunterhalt verstanden wurden, erhielten damit die Funktion eines eigenständigen Ersatzeinkommens für die aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen Arbeiter und Angestellten. Richtschnur für die jährliche Rentenanpassung war der durchschnittliche Zuwachs der Bruttolöhne und -gehälter der aktiven Arbeitnehmer. Seit Mitte der 1970er Jahre griff der Gesetzgeber aber immer wieder in den Mechanismus der Rentenanpassung ein, um die Rentenfinanzen zu stabilisieren und die Belastung der Beitragszahler in Grenzen zu halten. Hinzu kamen punktuelle Eingriffe (wie die gesetzlich verordnete Renten-„Nullrunde“ 2004) und die Verlagerung von Lasten auf die Rentner (ab 1983 hatten sie einen wachsenden Anteil ihres Krankenkassenbeitrags selbst zu übernehmen; heute tragen sie die Hälfte des Beitrags für die gesetzliche Krankenversicherung und den vollen Beitrag zur Pflegeversicherung).
Mit der Rentenreform von 1992 erfolgte der Übergang zur nettolohn-orientierten Rente: Die Renten kletterten danach grundsätzlich um den gleichen Prozentsatz wie die durchschnittlichen Nettoverdienste der Arbeitnehmer. 2001 wurde dieses Prinzip durch eine modifizierte Bruttoanpassung abgelöst. Maßstab für die Rentenanpassung ist nunmehr der prozentuale Anstieg der Bruttolöhne im vergangenen Jahr, korrigiert um Veränderungen der Altersvorsorgelast der Arbeitnehmer (Rentenbeiträge und Aufwendungen für die Riester-Rente). Ein Nachhaltigkeitsfaktor, der 2004 in die Rentenformel eingebaut wurde, dämpft den Anstieg der Renten, wenn das zahlenmäßige Verhältnis der Rentner zu den Beitragszahlern ansteigt. Dieser neue Modus und die damals schwache Wirtschaftsentwicklung hatten zur Folge, dass die Renten ab 2002 stagnierten. 2005 und 2006 hätten sie sogar erstmals schrumpfen müssen, doch wurde das durch eine Schutzklausel verhindert, welche die an sich fälligen Kürzungen auf spätere Jahre verschob. Um einen Rückgang der Renten bei sinkenden Löhnen auszuschließen, wurde 2009 eine entsprechende „Rentengarantie“ ins Gesetz geschrieben. Unabhängig davon waren die verfügbaren Renten (nach Abzug des Eigenbeitrags zur Kranken- und Pflegeversicherung) aber schon mehrmals leicht rückläufig. Rentenberechnung und jährliche Anpassung erfolgen noch immer getrennt für West- und Ostdeutschland. Zum 1.7.2024 soll aber die Ost-West-Angleichung abgeschlossen sein. Mit der Rentenanpassung 2022 steigt die verfügbare „Eckrente“ im Osten auf 98,6 % des entsprechenden Betrags im Westen.
Ausgabe: | 08/2022 |
Produktformat: | eps-Version, Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei. |
Reihe: | 53 |
Reihentitel: | Zahlenbilder |