Grundsicherung für Arbeitsuchende - ALG II

Grundsicherung für Arbeitsuchende - ALG II
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Wer einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann, sollte normalerweise in der Lage sein, den Unterhalt für sich und seine Familie aus eigener Kraft zu bestreiten. Aus Mangel an entsprechenden Arbeitsplätzen oder auch aus persönlichen Gründen gelingt dies aber oft nicht, so dass – ggf. nach Auslaufen des regulären Arbeitslosengelds – öffentliche Hilfe in Anspruch genommen werden muss. Früher wurde diese Hilfe in unterschiedlicher Form (Arbeitslosenhilfe/Sozialhilfe) gewährt. Heute gibt es sie aus einer Hand.

Als erwerbsfähig gelten Menschen zwischen 15 Jahren und der Rentenaltersgrenze, wenn sie mindestens drei Stunden täglich arbeiten können. Im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende sollen sie möglichst in die Lage versetzt werden, ihren Unterhalt selbst zu verdienen. Nach dem Grundsatz „Fördern und Fordern“ werden sie dabei von einem persönlichen Ansprechpartner (Fallmanager) unterstützt, müssen aber auch selbst aktiv werden. Die beiderseitigen Leistungszusagen bzw. Verpflichtungen werden in einer Eingliederungsvereinbarung festgelegt. Jüngere (unter 25) sollen sofort in eine Ausbildung oder Arbeit vermittelt werden. Die Leistungsempfänger ihrerseits sind zur Übernahme jeder zumutbaren Arbeit verpflichtet.

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts werden nur gewährt, soweit keine eigenen Mittel dafür vorhanden sind. Vom Antragsteller und den mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden Personen wird erwartet, dass sie außer ihrer Arbeitskraft auch ihre sonstigen Einkünfte und ihr Vermögen (oberhalb eines bestimmten Freibetrags) einsetzen, ehe sie die Allgemeinheit um Hilfe angehen. Zur Deckung des verbleibenden Bedarfs erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige Arbeitslosengeld II, ihre nicht erwerbsfähigen Angehörigen Sozialgeld. Die Regelleistung zur Deckung des Lebensunterhalts steigt 2021 auf monatlich 446 € für Alleinstehende oder Alleinerziehende. Volljährige Ehe- oder Lebenspartner erhalten jeweils 401 €, erwachsene Kinder 357 €. Neben den Regelleistungen und ergänzenden Mehrbedarfszuschlägen (z.B. für Schwangere, Behinderte, Alleinerziehende) übernimmt die Grundsicherung auch die Wohn- und Heizkosten sowie den Kranken- und Pflegekassenbeitrag. Der Regelbedarf für Kinder unter 18 Jahren liegt 2021 zwischen 283 und 373 €. Hinzu kommt ein „Bildungspaket“ für Schüler, aus dem u.a. Lernmaterial, Essens- und Fahrtkostenzuschüsse, Musikschule oder Sportverein bezahlt werden sollen. Die sogenannten Regelbedarfe werden alle fünf Jahre anhand der letzten Einkommens- und Verbrauchsstichprobe neu berechnet und danach jährlich angepasst. Ihre Anhebung richtet sich nach der Preisentwicklung bei Gütern des einfachen Bedarfs und der Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer.

Ausgabe: 01/2021
Produktformat: Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei.
Reihe: 53
Reihentitel: Zahlenbilder
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