Einteilung der Steuern

Einteilung der Steuern
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Steuern sind die wichtigste Finanzierungsquelle des Staates. In Anlehnung an § 3 der Abgabenordnung lassen sie sich definieren als • einmalige oder laufende Geldleistungen, die • von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen • zur Erzielung von Einnahmen • ohne direkte Gegenleistung • von allen erhoben werden, auf die ein bestimmter gesetzlicher Tatbestand zutrifft.

Die Steuerarten können nach verschiedenen Gesichtspunkten gruppiert und untergliedert werden. In der steuerpolitischen Diskussion spielt häufig das Verhältnis zwischen direkten und indirekten Steuern eine Rolle. Große Bedeutung hat auch die Aufteilung der Steuern nach der Ertragshoheit, also danach, wem die Steuereinnahmen letztlich zufließen (Bund, Ländern, Gemeinden). Und schließlich kann danach gefragt werden, welche wirtschaftlichen Tatbestände der Besteuerung zugrunde liegen; daraus folgt die Unterscheidung nach Besitz-, Verkehr- und Verbrauchsteuern.

Zu den direkten Steuern zählen alle Steuern auf Einkommen, Vermögen und Kapitalerträge, also alle Besitzsteuern. Direkte Steuern erfassen das Einkommen bei seiner Entstehung; sie orientieren sich an der persönlichen oder sachlichen Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen. Als Grundlage der Steuerbemessung dient z.B. das jährliche Gesamteinkommen. Indirekte Steuern sind die Verkehr- und Verbrauchsteuern. Ihr Bezugspunkt ist die Verwendung des Einkommens. Die steuerzahlenden Unternehmen tragen die auf ihren Produkten liegende Steuerlast letztlich nicht selbst, sondern wälzen sie auf die Endverbraucher ab. Wichtigste indirekte Steuer ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer). Besitzsteuern gliedern sich in Personen- und Realsteuern. Zu den Personensteuern gehören die von natürlichen und juristischen Personen erhobenen Einkommen-, Körperschaft- und Erbschaftsteuern. Realsteuern lasten hingegen auf bestimmten Vermögensgegenständen und werden bei denen erhoben, denen diese Gegenstände zuzurechnen sind (Grundsteuer, Gewerbesteuer).

Verkehrsteuern knüpfen an bestimmte Vorgänge im Rechts- und Wirtschaftsverkehr an. So besteuert die Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) alle entgeltlichen Lieferungen und Leistungen im Rahmen einer gewerblichen und beruflichen Tätigkeit. Verbrauchsteuern belasten den Verbrauch oder Gebrauch bestimmter Güter, wie z.B. Mineralöl und Erdgas, Strom, Tabak, Kaffee, Alkohol. Als Verbrauchsteuer gilt auch die Einfuhrumsatzsteuer. Mit ihr werden Importwaren besteuert, um eine Anpassung an die Umsatzsteuerbelastung der inländischen Waren herbeizuführen.

Ausgabe: 04/2018
Produktformat: Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei.
Reihe: 53
Reihentitel: Zahlenbilder
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