Die Industrie- und Handelskammern
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Infografik Nr. 236129
Unter der NS-Diktatur gingen die Selbstverwaltungsrechte der Industrie- und Handelskammern verloren. Diese wurden als Wirtschaftskammern in den totalitären Staat integriert und weitgehend auf die Durchführung staatlicher Verwaltungsaufgaben zurückgedrängt. Nach Ende des 2. Weltkriegs beseitigten die Besatzungsmächte die nationalsozialistische Organisation des Kammerwesens und stellten die Kammern wieder her: teils in ihrer überkommenen Form als Selbstverwaltungskörperschaften mit Pflichtmitgliedschaft (in der britischen und französischen Zone), teils als „freie Vereinigungen“ (in der amerikanischen Zone). So nahmen die Kammern schon bald nach Kriegsende ihre Tätigkeit im Interesse der Wirtschaft auf. Eine Angleichung der unter Besatzungsrecht geschaffenen Organisationsformen erfolgte in der Bundesrepublik erst 1956 durch das „Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern“.
Das Gesetz stellt den Kammern die Aufgabe, das Gesamtinteresse der Gewerbetreibenden ihres Bezirks wahrzunehmen, für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft zu wirken und dabei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen. Eine breite Grundlage erhält ihre Tätigkeit durch die Pflichtmitgliedschaft aller im Kammerbezirk ansässigen Unternehmen aus den Bereichen Industrie, Handel und Dienstleistungen. Als selbstverwaltete Körperschaften des öffentlichen Rechts sind sie keinen unmittelbaren staatlichen Weisungen und Eingriffen unterworfen und andererseits unabhängig von wirtschaftlichen Einzelinteressen, so dass sie ihren Aufgaben sachgerecht und selbstverantwortlich nachkommen können. Im Zuge der deutschen Einigung wurden auch in Ostdeutschland wieder Industrie- und Handelskammern eingerichtet. Heute sind in ganz Deutschland 79 Industrie- und Handelskammern tätig.
Das Wirkungsfeld der Kammer ist der Bezirk. Anders als ein Fachverband, in dem die Unternehmen aus einem bestimmten Produktionszweig zusammengeschlossen sind, gründet sich die Industrie- und Handelskammer auf die grundsätzliche Übereinstimmung der Interessen aller Gewerbetreibenden in einem bestimmten Wirtschaftsraum. Trotz der großräumigen Verflechtung der heutigen Wirtschaft sind regionale Strukturbesonderheiten und standortabhängige Produktions- und Absatzbedingungen und die daraus erwachsenden gemeinsamen Wirtschaftsinteressen nach wie vor von großer Bedeutung. Aufgabe der Kammern ist es, diese raumspezifischen Gesichtspunkte zur Geltung zu bringen.
Nach außen, das heißt vor allem gegenüber den örtlichen, regionalen oder gesamtstaatlichen Behörden, treten die Industrie- und Handelskammern als „Träger der bezirklichen Wirtschaftspolitik“ auf. Sie nehmen zur allgemeinen Wirtschaftslage sowie zur Situation der gewerblichen Wirtschaft Stellung und äußern sich zu einzelnen Gesetzgebungs- und Verwaltungsvorhaben. Große Bedeutung hat die Unterstützung der Behörden durch Kammergutachten, deren Einholung in vielen Fällen durch Gesetz, Verordnung oder Verwaltungsvorschrift verbindlich angeordnet wird.
Ausgabe: | 05/2017 |
Produktformat: | Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei. |
Reihe: | 53 |
Reihentitel: | Zahlenbilder |