Tarifverträge
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Infografik Nr. 240021
Tarifverträge
Das Grundgesetz gewährleistet in Artikel 9 Abs. 3 die Tarifautonomie, d.h. das Recht der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbände, die gemeinsamen Arbeitsbedingungen ...
Tarifverträge
Das Grundgesetz gewährleistet in Artikel 9 Abs. 3 die Tarifautonomie, d.h. das Recht der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbände, die gemeinsamen Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten ihres Bereichs innerhalb der gesetzlichen Schranken selbstständig und somit ohne staatliche Einflussnahme zu vereinbaren. Nähere Bestimmungen enthält das Tarifvertragsgesetz.
Ein Tarifvertrag kommt durch freie Vereinbarung zwischen den beteiligten Gewerkschaften einerseits und den Arbeitgeberverbänden bzw. einzelnen Unternehmen andererseits zustande. Er legt die Rechte und Pflichten der Tarifparteien fest und regelt die Mindestbedingungen für die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen. Dabei bleiben die allgemeinen, auf längere Zeit gültigen Regelungen den sogenannten Mantel- oder Rahmentarifverträgen vorbehalten. Die Höhe der Entgelte (Löhne, Gehälter, Ausbildungsvergütungen) wird dagegen in Vergütungstarifverträgen mit kürzerer Laufzeit vereinbart.
Die Tarifbestimmungen stellen geltendes Recht dar. Sie sind Mindestnormen und dürfen in Einzelarbeitsverträgen nur zugunsten der Arbeitnehmer verändert werden. Zahlreiche Tarifverträge enthalten Öffnungsklauseln, die es erlauben, bestimmte Rahmenregelungen durch Betriebsvereinbarungen auszufüllen. Die tarifgebundenen Arbeitgeber wenden die Tarifbestimmungen im Allgemeinen einheitlich auf alle, auch die nicht gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer an. Im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss, der sich aus Vertretern der Spitzenverbände von Arbeitnehmern und Arbeitgebern zusammensetzt, kann der Bundesarbeitsminister einen Tarif auch für allgemeinverbindlich erklären. Tarifverträge werden für eine bestimmte Laufzeit geschlossen. Während der Dauer des Vertrags sind die Tarifvertragsparteien verpflichtet, den Arbeitsfrieden zu wahren. Kommt es nach Auslaufen des Tarifvertrags zu keiner neuen Vereinbarung, müssen die Tarifparteien (ggf. nach einem Arbeitskampf) in Schlichtungsverhandlungen nach einer Einigung suchen. Eine staatliche Zwangsschlichtung gibt es nicht.
Nach dem Geltungsbereich unterscheidet man zwischen Firmentarifverträgen mit einzelnen Unternehmen und Verbandstarifverträgen, die für einen ganzen Wirtschaftszweig auf Bezirks-, Landes- oder Bundesebene abgeschlossen wurden. Ende 2015 waren in Deutschland 71906 Tarifverträge in Kraft, davon 41735 Firmentarifverträge und 30171 Verbandstarifverträge. 491 Tarifverträge waren 2015 für allgemeinverbindlich erklärt.
Ausgabe: | 09/2016 |
Produktformat: | Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei. |
Reihe: | 53 |
Reihentitel: | Zahlenbilder |