Regeln für den Arbeitskampf

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Regeln für den Arbeitskampf

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Regeln für den Arbeitskampf

Artikel 9 Abs. 3 des Grundgesetzes garantiert das Recht, „zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden“. Dieses sogenannte Koalitionsrecht schützt den Zusammenschluss der Arbeitnehmer in Gewerkschaften und der Arbeitgeber in Verbänden, die als Tarifparteien die kollektiven Lohn- und Arbeitsbedingungen für ihren Organisationsbereich miteinander aushandeln und in Tarifverträgen festlegen. Es schützt damit auch die Aktivitäten, die dem genannten Zweck dienen, einschließlich des Arbeitskampfes zur Durchsetzung bestimmter tarifvertraglicher Regelungen. Die Ausgestaltung des Arbeitskampfrechts im Einzelnen ist nicht gesetzlich geregelt, sondern der Rechtsprechung durch die Gerichte überlassen. Im Lauf der Jahrzehnte ist daraus ein Regelwerk entstanden, das bei Streiks (der Arbeitnehmer) und Aussperrungen (der Arbeitgeber) beachtet werden muss.

Während der Laufzeit eines Tarifvertrags herrscht Friedenspflicht. Erst nachdem der Vertrag ausgelaufen oder von einer Seite gekündigt worden ist, sind Kampfmaßnahmen zulässig. Damit verfügen insbesondere die Arbeitnehmer über ein Druckmittel, das ihre ansonsten wohl unterlegene Position in einer Tarifauseinandersetzung stärkt. Normalerweise treten die Tarifparteien – Gewerkschaft auf der einen, Arbeitgeberverband auf der anderen Seite – zunächst in Verhandlungen über einen neuen Vertrag ein. Schon in dieser Phase können die Arbeitnehmer ihre Interessen durch eine kurzfristige Arbeitsniederlegung („Warnstreik“) unterstreichen. Scheitern die Verhandlungen und bleibt auch ein anschließendes Schlichtungsverfahren ergebnislos, kann die Arbeitnehmerseite das Kampfmittel des Streiks einsetzen, um ihren Forderungen Nachdruck zu verschaffen. Ein Streik als gemeinsame, organisierte Arbeitsniederlegung ist nur rechtmäßig, wenn er von einer Gewerkschaft und zu wirtschaftlichen Zwecken durchgeführt wird. „Wilde Streiks“ sind illegal. Die Arbeitgeber haben ihrerseits die Möglichkeit, die Arbeitnehmer auszusperren.

Die Streikbereitschaft der gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer wird meist durch eine Urabstimmung festgestellt und dann durch das zuständige Gewerkschaftsgremium ausgerufen. Wer sich am Streik beteiligt, hat keinen Anspruch auf Lohn und Sozialbeiträge, darf vom Arbeitgeber aber nicht gemaßregelt werden. Der Arbeitsvertrag besteht weiter, ruht jedoch während des Streiks. Gewerkschaftsmitglieder erhalten Streikgeld ihrer Organisation. Gelangen die Tarifparteien in weiteren Verhandlungen zu einem Ergebnis, wird dieses den gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmern ebenfalls zur Abstimmung vorgelegt. Für die Annahme genügt eine Zustimmungsquote von 25 %. Der Tarifkonflikt ist damit beendet.

Ausgabe: 06/2015
Produktformat: Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei.
Reihe: 53
Reihentitel: Zahlenbilder
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