Kurzarbeit
Für Sie als Mitglied entspricht dies 4,20 Euro.
Infografik Nr. 258511
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Kurzarbeit
Kurzarbeit ist ein Instrument der Arbeitsmarktpolitik. Es gibt Unternehmen die Möglichkeit, einen Mangel an Beschäftigung zu überbrücken, ohne Mitarbeiter entlassen zu müssen. Sie können so die eingespielte Belegschaft und das betriebliche Wissen erhalten. Die betroffenen Arbeitnehmer leisten übergangsweise nur einen Teil ihrer regulären Arbeitsstunden; im Extremfall kann die Arbeit sogar ganz ausfallen („Kurzarbeit Null“). Für die Lohnausfälle während der Kurzarbeit haben die Beschäftigten Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitsmangel auf wirtschaftlichen Gründen (Absatzmangel, Rohstoffmangel, betriebliche Umstellung usw.) oder auf einem unabwendbaren Ereignis (z. B. einer Naturkatastrophe oder einer Epidemie) beruht, dass er vorübergehend und nicht vermeidbar ist und dass mindestens ein Drittel der Beschäftigten dadurch mehr als 10 % des monatlichen Bruttolohns einbüßt. Das Kurzarbeitergeld deckt bei kinderlosen Arbeitnehmern 60 %, bei Arbeitnehmern mit Kindern 67 % des entfallenden Nettolohns ab. Es ist auf 12 Monate begrenzt.
Die Einführung von Kurzarbeit durch den Arbeitgeber setzt voraus, dass Bedingungen, Dauer und Umfang in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag geregelt sind. Sie unterliegt der Mitbestimmung durch den Betriebsrat. Wo es keinen Betriebsrat gibt, müssen die betroffenen Arbeitnehmer zustimmen. Schon vor Beginn der Kurzarbeit hat der Betrieb den drohenden Arbeitsausfall anzuzeigen; danach kann sie mit Bewilligung der Arbeitsagentur eingeführt werden. Der Arbeitgeber zahlt das Kurzarbeitergeld an seine Beschäftigten aus; es wird ihm anschließend durch die Arbeitsagentur erstattet. Zudem trägt er normalerweise 80 % der Sozialbeiträge für die ausgefallenen Arbeitsstunden.
In der Finanz- und Wirtschaftskrise von 2009 und während der Corona-Pandemie ab 2020 wurden einige Regelungen zur Kurzarbeit verändert und an die besonders angespannte Wirtschaftslage angepasst. Das betraf unter anderem die Mindestzahl der betroffenen Arbeitnehmer, die Dauer des Bezugs von Kurzarbeitergeld und die Entlastung der Arbeitgeber. Auf Grund der schwierigen wirtschaftlichen Situation wurde die Bezugsdauer 2024 bis Ende 2025 erneut auf 24 Monate verlängert.
Neben der Kurzarbeit aus wirtschaftlichen Gründen regelt das Sozialgesetzbuch III auch die Saison- und die Transferkurzarbeit. Saisonkurzarbeitergeld stabilisiert die Beschäftigung im Baugewerbe bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall oder Auftragsmangel. Transferkurzarbeitergeld erhalten Arbeitnehmer, die nach einer betrieblichen Umstrukturierung in einer Transfergesellschaft aufgefangen werden.
Ausgabe: | 03/2025 |
Produktformat: | eps-Version, Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei. |
Reihe: | 53 |
Reihentitel: | Zahlenbilder |
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