Gesetzlicher Mindestlohn

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Infografik Nr. 287121

Seit 2015 gilt in Deutschland ein allgemeiner Mindestlohn als Lohnuntergrenze. Eine Kommission aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern überprüft alle zwei Jahre die Höhe des Mindestlohns und schlägt gegebenenfalls eine Anhebung vor. In Branchen, die sich tarifvertraglich auf einen Mindestlohn geeinigt haben, geht dieser aber dem allgemeinen Mindestlohn vor. Hier die neuen Zahlen!

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Mindestlöhne setzen eine Untergrenze für das vom Arbeitgeber an seine Beschäftigten zu zahlende Arbeitsentgelt. In den meisten Ländern der EU gilt ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn für alle Arbeitnehmer oder doch für einen großen Teil der abhängig Beschäftigten. In Deutschland wurde 2014 durch das Mindestlohngesetz ein allgemeiner Mindestlohn eingeführt: Seit dem 1.1.2015 gilt bundesweit eine Lohnuntergrenze (anfänglich festgelegt auf 8,50 € brutto pro Stunde). Allerdings sieht das Gesetz mehrere Ausnahmen vor: Jugendliche unter 18 Jahren und Auszubildende sind dauerhaft ausgenommen. Für Praktikanten gilt zwar grundsätzlich der Mindestlohn, nicht aber, wenn es sich um Praktika im Rahmen der Ausbildung oder des Studiums oder um freiwillige Praktika von bis zu drei Monaten handelt. Langzeitarbeitslose haben erst nach sechs Monaten in einem neuen Job Anspruch auf den Mindestlohn.

Die Höhe des Mindestlohns wird dem Gesetz zufolge alle zwei Jahre überprüft und gegebenenfalls angepasst. Zuständig dafür ist die Mindestlohnkommission. Ihre Mitglieder werden auf Vorschlag von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite durch die Bundesregierung ernannt. Die Kommission prüft, ob der Mindestlohn einen angemessenen Schutz für die Arbeitnehmer gewährleistet, ohne die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen oder die Beschäftigungslage zu gefährden. Dabei hat sie auch die allgemeine Tarifentwicklung zu berücksichtigen. Beschlüsse der Kommission können von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung verbindlich gemacht werden. Abweichend von diesem Prozedere wurde der Mindestlohn zum 1.10.2022 per Gesetz auf 12 € pro Stunde erhöht. Über die nächste Anpassung (12,41 € ab 1.1.2024 und 12,82 € ab 1.1.2025) beriet dann wieder die Mindestlohnkommission. Mit dem Mindestlohn erhöht sich auch die Verdienstobergrenze für Minijobs, so dass geringfügig Beschäftigte bei einer Anhebung des Mindestlohns ihre Stundenzahl beibehalten können, ohne diese Grenze zu überschreiten.

Schon seit 1997 gibt es in Deutschland branchenspezifische Mindestlöhne, denen jeweils ein Tarifvertrag zugrunde liegt. Auf Antrag der Tarifpartner kann ein solcher Mindestlohn-Tarifvertrag vom Bundesarbeitsministerium für allgemeinverbindlich erklärt werden und gilt dann für die gesamte Branche. Die Branchen- Mindestlöhne haben Vorrang vor dem allgemeinen Mindestlohn, solange sie nicht darunter liegen. Auch ausländische Arbeitgeber sind daran gebunden; so sollen Betriebe und Beschäftigte vor Lohndumping durch im Inland tätige ausländische Firmen geschützt werden. Nach wie vor werden die Mindestlohnbestimmungen vor allem in privaten Haushalten und Kleinbetrieben aber häufig unterlaufen.

Ausgabe: 05/2024
Produktformat: eps-Version, Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei.
Reihe: 53
Reihentitel: Zahlenbilder
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