Schuldenbremse für Bund und Länder

Schuldenbremse für Bund und Länder
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Infografik Nr. 193851

Die Aufnahme der sogenannten Schuldenbremse ins Grundgesetz sollte die öffentlichen Haushalte zur Ausgabendisziplin zwingen. Sie war jedoch nicht unumstritten. Durch eine Grundgesetzänderung im März 2025 verschaffte der Bundestag Bund und Ländern wieder größeren Ausgabenspielraum. Aber auch dazu gibt es Für und Wider. Welche Regeln und welche Ausnahmen sollen künftig gelten?

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Im Rahmen der Föderalismusreform II wurden die Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern neu geregelt. Kern der Reform, die Anfang 2011 in Kraft trat, war die verantwortliche Einbindung der Länder in die von der EU geforderte Haushaltsdisziplin. Im Grundgesetzartikel 109 heißt es seitdem: „Die Haushalte von Bund und Ländern sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen“. Während dem Bund noch ein begrenzter Neuverschuldungsspielraum von 0,35% des BIP zugestanden wurde, sollten die Länder ab 2020 ganz ohne Kredite auskommen. Es blieb allerdings möglich, die Auswirkungen konjunktureller Schwankungen symmetrisch zu berücksichtigen, das heißt, in einer Rezession war die Aufnahme von Krediten erlaubt, doch sollten sie durch entsprechende Überschüsse im nachfolgenden Aufschwung ausgeglichen werden.

Nach dem russischen Überfall auf die Ukraine wurde 2022 ein Sondervermögen errichtet, das sich außerhalb des Bundeshaushalts Mittel im Umfang von 100 Mrd € zur Stärkung der Bundeswehr beschaffen durfte. Diesem Beispiel folgend beschloss der Bundestag im März 2025, kurz vor dem Zusammentritt des neugewählten Bundestags, eine Grundgesetzänderung, die eine noch viel weiter gehende Lockerung der Schuldenbremse mit sich brachte. Begründet wurde diese Änderung mit dem außergewöhnlichen Finanzbedarf zum Ausbau der Verteidigungsfähigkeit Deutschlands, zur Modernisierung der Infrastruktur und zur Erweiterung des finanziellen Spielraums der Länder und Kommunen.

Die Neufassung der Grundgesetzartikel 109 und 115 gibt dem Bund die Möglichkeit, die Verteidigungsausgaben deutlich über das bisherige Volumen hinaus zu erhöhen. Dazu werden Ausgaben für die Verteidigung, den Zivil- und Bevölkerungsschutz, die Nachrichtendienste, den Schutz der informationstechnischen Systeme und die Hilfe für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten (wie die Ukraine) bei der Schuldenbremse nicht berücksichtigt, soweit sie über 1 % des BIP hinausgehen.

Ein neuer Artikel 143h ermächtigt den Bund, ein Sondervermögen mit eigener Kreditaufnahme für zusätzliche Investitionen in die Infrastruktur mit einem Volumen von bis zu 500 Mrd € zu errichten. Davon fließen 100 Mrd € den Ländern zu und ebenfalls 100 Mrd € sollen zur Erreichung der Klimaneutralität eingesetzt werden. Darüber hinaus wird den Ländern, wie bisher dem Bund, ein zusätzlicher struktureller, d.h. konjunkturunabhängiger Verschuldungsspielraum von 0,35% des BIP zugestanden. Wie dieser Spielraum auf die einzelnen Länder verteilt wird, ist Gegenstand eines eigenen Gesetzes. 

Ausgabe: 07/2025
Produktformat: eps-Version, Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei.
Reihe: 53
Reihentitel: Zahlenbilder
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