Hinter Schloss und Riegel

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Infografik Nr. 131200

Seit der Einführung des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich 1871 haben sich die kriminalpolitischen Auffassungen und die strafrechtliche Praxis tiefgreifend verändert. Stand damals der Gesichtspunkt der Vergeltung für begangene Straftaten im Vordergrund, so besteht die Funktion der Strafandrohung und des Strafens heute in erster Linie darin, kriminelles Verhalten durch Abschreckung zu verhindern und den Täter wieder in die gesellschaftliche Ordnung zu integrieren.

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Mit der Einführung des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich wurde das Strafrecht in Deutschland 1871 auf eine einheitliche Basis gestellt. Seit diesen Anfängen haben sich die kriminalpolitischen Auffassungen und die strafrechtliche Praxis jedoch tiefgreifend verändert. Stand damals der Gesichtspunkt der Vergeltung für begangene Straftaten im Vordergrund, so besteht die Funktion der Strafandrohung und des Strafens heute in erster Linie darin, kriminelles Verhalten durch Abschreckung zu verhindern und den einzelnen Täter, wo immer es möglich ist, wieder in die gesellschaftliche Ordnung zu integrieren. Dieser Wandel übertrug sich auch auf das System strafrechtlicher Sanktionen. 1882 zogen noch mehr als drei Viertel aller Strafurteile eine Freiheitsstrafe nach sich. Heute überwiegen hingegen die Geldstrafen (mit einem Anteil von rund 84 %); Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren werden häufig zur Bewährung ausgesetzt, so dass letztlich nur etwa 5  -  6 % aller Verurteilten eine Freiheitsstrafe antreten müssen.

Der Freiheitsentzug ist die härteste Strafe, die das Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland für kriminelle Täter vorsieht. Je nach dem gesetzlich vorgegebenen Strafrahmen und den Besonderheiten des Einzelfalls können Haftstrafen von 1 Monat bis zu 15 Jahren oder aber lebenslange Freiheitsstrafen verhängt werden. Die in besonderen Fällen an eine Freiheitsstrafe anschließende Sicherungsverwahrung soll die Allgemeinheit vor gefährlichen Wiederholungs- oder Triebtätern schützen.

2017 wurden in Deutschland 104 417 Erwachsene (ab 21 Jahren) und Heranwachsende (zwischen 18 und 21 Jahren) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, davon 33 285 ohne Bewährung und von diesen wiederum 9 450 zu einer Strafdauer von mehr als zwei Jahren; 91- mal lautete das Urteil „lebenslänglich“. In 9 685 Fällen verhängten die Gerichte eine Jugendstrafe, die unter bestimmten Umständen auch auf Heranwachsende angewandt werden kann. Von den Jugendstrafen wurden 3 881 ohne Bewährung verhängt.

Die Folgen der gerichtlichen Verurteilungen spiegeln sich wider in der Strafvollzugsstatistik: Ende März 2018 saßen 50 957 Gefangene (94 % Männer und 6 % Frauen) in den deutschen Justizvollzugsanstalten ein. Davon verbüßten 3 701 eine Jugendstrafe und 46 690 eine normale Freiheitsstrafe. Weitere 566 befanden sich in Sicherungsverwahrung. 1 794 hatten eine lebenslange Freiheitsstrafe abzusitzen, 3 655 saßen für mehr als 5 bis 15 Jahre und 10 441 für mehr als 2 bis 5 Jahre in Haft. Fast 7 900 Gefangene verbüßten ihre Strafe im offenen Vollzug, verfügten also über größere Bewegungsfreiheit innerhalb der Anstalt und konnten als Freigänger tagsüber einer regulären Arbeit nachgehen und soziale Kontakte unterhalten.

Ausgabe: 01/2019
Produktformat: Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei.
Reihe: 53
Reihentitel: Zahlenbilder
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