Der Solidaritätszuschlag

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Infografik Nr. 181283

Mit der deutschen Einigung wurde die Währungs-, Wirtschafts- und Sozialordnung der Bundesrepublik auf das Beitrittsgebiet – die fünf neuen Länder und Ost-Berlin – übertragen. Die finanziellen Folgen dieses Vorgehens wurden auf politischer Ebene jedoch massiv unterschätzt. Da eine weiterreichende Finanzierungsstrategie fehlte, erfolgte die Beschaffung der erforderlichen Milliarden hauptsächlich durch die Aufnahme von Krediten und über Sonderfonds. Hinzu kam die Anhebung verschiedener Steuern und der Sozialbeiträge. Als zusätzliches Element wurde ein Solidaritätszuschlag auf die Lohn-, Einkommen- und Körperschaftsteuer eingeführt.

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Mit der deutschen Einigung wurde die Währungs-, Wirtschafts- und Sozialordnung der Bundesrepublik auf das Beitrittsgebiet – die fünf neuen Länder und Ost-Berlin – übertragen. Die finanziellen Folgen dieses Vorgehens wurden auf politischer Ebene jedoch massiv unterschätzt. Gab sich die Bundesregierung anfangs noch überzeugt, den zusätzlichen Finanzbedarf für den Osten durch Einsparungen und Umschichtungen decken zu können, so stellte sich dies sehr schnell als Illusion heraus. Da eine weiterreichende Finanzierungsstrategie fehlte, erfolgte die Beschaffung der erforderlichen Milliarden hauptsächlich durch die Aufnahme von Krediten und über Sonderfonds, die außerhalb des Bundeshaushalts eingerichtet wurden. Hinzu kam die Anhebung verschiedener Steuern und der Sozialbeiträge zum 1.7.1991. Als zusätzliches Element wurde ein Solidaritätszuschlag von 7,5 % auf die Lohn-, Einkommen- und Körperschaftsteuer eingeführt – befristet auf ein Jahr und begründet mit den Zahllasten für den Golfkrieg, nicht etwa den Kosten der deutschen Einheit.    

Erst mit dem Solidarpakt I, der 1995 in Kraft trat und auf zehn Jahre ausgelegt war, verabschiedete sich die Bundesregierung von der Fehleinschätzung, der Osten Deutschlands benötige nur kurzfristige finanzielle Übergangshilfen. Die Transferleistungen wurden nunmehr als langfristige Aufgabe erkannt. Im Zusammenhang damit erfolgte auch die Wiedereinführung des Solidaritätszuschlags ab 1.1.1995. Er belief sich zunächst wie schon 1991/92 auf 7,5 % der Lohn-, Einkommen-, Körperschaft- und Kapitalertragsteuer, wurde aber zum 1.1.1998 auf 5,5 % gesenkt. Aus rechtlicher Sicht handelte es sich beim „Soli“ um eine Ergänzungsabgabe nach Art. 106 Abs.1 GG. Diese darf vom Bund erhoben werden, wenn ein zusätzlicher Finanzbedarf gedeckt werden muss.   

Unter diesem Gesichtspunkt wurde er auch während der Laufzeit des Solidarpakts II (2005 bis 2019) beibehalten. Obwohl er keiner ausdrücklichen Zweckbindung unterlag, stand sein innerer Zusammenhang mit der Finanzierung der deutschen Einheit doch stets außer Frage. Bis Ende 2020 dürfte sich sein Aufkommen auf mehr als 360 Milliarden Euro summieren. Ab 2021 wird er für 90 % der Lohn- und Einkommensteuerzahler abgeschafft. Dagegen bleibt er für Bezieher höherer Einkommen teilweise und für die obersten 3,5 % der Verdiener unverändert bestehen. Auch die körperschaftsteuerpflichtigen Unternehmen sollen ihn weiterhin zahlen. Zur Begründung verweist die Bundesregierung auf die immer noch zu finanzierenden Ausgaben für die Folgen der deutschen Einigung.

Ausgabe: 09/2019
Produktformat: Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei.
Reihe: 53
Reihentitel: Zahlenbilder
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