Sanktionen bei ALG II/Bürgergeld

Sanktionen bei ALG II/Bürgergeld
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Infografik Nr. 174099

Mit dem ALG II wurde eine Politik des Förderns und Forderns eingeführt: Wer von öffentlicher Hilfe lebt, soll aktiv dazu beitragen, dass er bald wieder auf eigenen Beinen steht. Wer sich dem verweigert, muss mit Sanktionen rechnen. Wie oft das der Fall ist und wie sich die Praxis verändert hat, zeigt dieses ZAHLENBILD in einem Rückblick über 15 Jahre. Material für aktuelle Diskussionen!

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Wer erwerbsfähig ist, aber sich und seine Angehörigen nicht aus eigener Kraft unterhalten kann, wird durch die Grundsicherung für Arbeitsuchende (ALG II/Bürgergeld) aus öffentlichen Mitteln unterstützt. Diese Leistungen sind allerdings mit Forderungen verknüpft: So müssen die Leistungsberechtigten alle Möglichkeiten ausschöpfen, um ihre Hilfebedürftigkeit zu verringern oder zu beenden. Sie müssen mit dem Jobcenter zusammenarbeiten, um möglichst bald eine reguläre Arbeit zu finden, an Vorbereitungs- oder Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen und gegebenenfalls auch Arbeitsgelegenheiten außerhalb des regulären Arbeitsmarkts akzeptieren. Wer diesen Pflichten nicht nachkommt, kann nach §§ 31-32 SBG II mit Sanktionen belegt werden.

Besonders schwer wiegen dabei Verstöße gegen die Pflicht zur aktiven Mitwirkung an den Maßnahmen des Jobcenters. Leistungsempfänger, die es trotz vorheriger Rechtsfolgenbelehrung an den vereinbarten Suchbemühungen um eine neue Stelle fehlen lassen, die sich weigern, eine zumutbare Arbeit oder Ausbildung aufzunehmen oder eine Bildungsmaßnahme abbrechen, müssen damit rechnen, dass ihr Regelbedarf gekürzt wird. Auch der Verstoß gegen die Pflicht, sich beim Jobcenter oder zu einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung zu melden, kann eine Leistungskürzung nach sich ziehen, falls keine stichhaltigen Gründe dafür vorgebracht werden.

Nach statistischen Daten der Bundesanstalt für Arbeit stieg die Zahl der jährlich verhängten Sanktionen 2012 auf über eine Million und ging dann bis 2019 allmählich zurück. Nachdem das Bundesverfassungsgericht im November 2019 eine über 30% hinausgehende Kürzung des Regelbedarfs für verfassungswidrig erklärt hatte, wurde das Sanktions-Regime allerdings deutlich abgeschwächt. Auch wirkten sich die Kontaktbeschränkungen während der Corona-Pandemie auf die Anzahl der verhängten Sanktionen aus. Im zweiten Halbjahr 2022 wurden bestimmte Sanktionen schließlich bis zu einer gesetzlichen Neuregelung ausgesetzt. Die dann im Rahmen des neuen Bürgergelds abgemilderten Sanktionen wurden ab März 2024 aber wieder durch strengere Maßnahmen für sogenannte Totalverweigerer abgelöst.

Bürgergeldbeziehern, die zumutbare Arbeit wiederholt ohne Grund ablehnten, konnte der Regelbedarf seitdem für bis zu zwei Monate vollständig gekürzt werden (die Übernahme der Wohnkosten war davon nicht betroffen). In der Praxis geschah das nur sehr selten. Mit der geplanten Bürgergeldreform sollen 

Ausgabe: 12/2025
Produktformat: eps-Version, Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei.
Reihe: 53
Reihentitel: Zahlenbilder
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