Das neue Bürgergeld
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Infografik Nr. 174088
Fordern und fördern war die Devise bei der Einführung des Arbeitslosengelds II. Aber viele sahen in "Hartz IV" auch ein Zeichen des Abstiegs und der Verarmung. Das neue Bürgergeld will andere Akzente setzen. Dieses ZAHLENBILD informiert Sie über die wichtigsten Änderungen.
Mit der Einführung des Arbeitslosengelds II (ALG II) im Jahr 2005 wurde die Grundsicherung für Langzeitarbeitslose und ihre Haushaltsangehörigen auf eine neue Basis gestellt. Das oft kritisierte Nebeneinander von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe wurde abgeschafft. Nach dem Grundsatz „Fordern und Fördern“ sollte Hilfe geleistet, aber auch die Selbstverantwortung der Hilfesuchenden mobilisiert werden. Millionen Menschen erhielten seitdem Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, aber unter dem Kürzel „Hartz IV“ wurde sie auch zum Schreckbild des sozialen Abstiegs, der Verarmung und einer unbarmherzigen Sozialbürokratie.
Am 1.1.2023 wurde Hartz IV durch das Bürgergeld abgelöst. Die gesetzliche Neuregelung ersetzte nicht nur die belasteten alten Begriffe durch einen neuen, sondern brachte zahlreiche weitere Änderungen mit sich, die Härten der vorherigen Regelung abschwächen und den Bedürfnissen der Leistungsbezieher entgegenkommen sollen. Für die Bezieher der Grundsicherung sofort spürbar war die kräftige Anhebung der Regelsätze des Bürgergelds, das an die Stelle des bisherigen Arbeitslosengelds II und des Sozialgelds für die nichterwerbsfähigen Angehörigen einer Bedarfsgemeinschaft trat. Künftig sollen die Regelsätze nicht erst rückwirkend, sondern vorausschauend an die Preisentwicklung angepasst werden.
Damit die Bezieher des Bürgergelds in Ruhe nach einem neuen Arbeitsplatz Ausschau halten können, gilt das erste Jahr des Leistungsbezugs als Karenzzeit, in der die Wohnungskosten in vollem Umfang und die Heizkosten in angemessener Höhe übernommen werden. Auf vorhandenes Vermögen muss in dieser Zeit erst ab 40 000 Euro bei der leistungsberechtigten Person bzw. ab 15 000 Euro bei den übrigen Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft zurückgegriffen werden. Nach der Karenzzeit gilt ein Freibetrag von 15 000 Euro je Person, der auch zwischen den Beteiligten übertragen werden kann. Ein selbstgenutztes Haus bzw. eine Eigentumswohnung bleibt unberücksichtigt.
Weitere Änderungen: Der Vorrang der Vermittlung in Arbeit ist abgeschafft. Zur Verbesserung der Chancen auf dem Arbeitsmarkt kann es sinnvoll sein, zuerst eine berufliche Weiterbildung zu absolvieren. An die Stelle der bisherigen Eingliederungsvereinbarung tritt ein Kooperationsplan, der zwischen den Leistungsberechtigten und den Fachkräften des Jobcenters ausgearbeitet wird. Leistungsbezieher, die sich weigern, eine zumutbare Arbeit anzutreten oder sonstige Pflichten verletzen, müssen weiterhin mit Leistungskürzungen (Sanktionen) rechnen; diese sind aber auf maximal 30 % des Regelbedarfs begrenzt.
Ausgabe: | 02/2023 |
Produktformat: | eps-Version, Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei. |
Reihe: | 53 |
Reihentitel: | Zahlenbilder |