Die elektronische Patientenakte (ePA)

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Von vielen als dringend fälliger Schritt zur Modernisierung des Gesundheitswesens herbeigewünscht, von anderen entschieden abgelehnt: die elektronische Patientenakte (ePA). Sehen Sie in knapper Zusammenfassung, wozu die ePA dient, welche Informationen in sie aufgenommen werden sollen und wie der Zugang zur ePA geregelt ist!

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Die elektronische Patientenakte (ePA)

Andere Länder sind schon weiter, aber auch im deutschen Gesundheitswesen kommt die Digitalisierung Schritt für Schritt voran. Für die gesetzlich Versicherten wurde 2015 die elektronische Gesundheitskarte als Berechtigungsnachweis für medizinische Leistungen eingeführt. Seit 2024 werden ihnen verschreibungspflichtige Medikamente nur noch per E-Rezept verordnet. Im Januar 2025 erfolgte schließlich der Start der elektronischen Patientenakte (ePA). Die ePA dient dazu, die Gesundheitsdaten einer Person an einem Ort zusammenzuführen und sicher zu speichern. Sie soll die Menschen künftig lebenslang begleiten. Von Seiten der Versicherten ist die Nutzung allerdings freiwillig; sie konnten der Einrichtung ihrer ePA gegenüber ihrer Krankenkasse widersprechen und sie haben auch später noch die Möglichkeit, sie wieder löschen lassen.

Die Vorteile der elektronischen Patientenakte liegen darin, dass sie bisher an unterschiedlichen Stellen entstandene und verwahrte Informationen zur gesundheitlichen Versorgung von Patienten sammelt und für die weitere medizinische Untersuchung und Behandlung verfügbar hält. So werden die Verschreibungen per E-Rezept automatisch in die ePA übernommen. Hinzu kommen Laborwerte, Befunde aus bilddiagnostischen Verfahren, Berichte über konservative Therapien und Operationen, Arztbriefe und Entlassbriefe der Krankenhäuser – kurz alle Daten, die für die Mit- und Weiterbehandlung durch andere Ärzte von Interesse sein können. Nach und nach sollen auch Medikationspläne und Informationen, die für die Arzneimittelverordnung wichtig sein können (Allergien, Körpergewicht), in die ePA aufgenommen werden. Letztendlich geht es darum, durch die Nutzung der ePA lückenhafte Informationen, überflüssige Doppeluntersuchungen, Arzneimittelunverträglichkeiten oder Fehltherapien zu vermeiden. Vor der Einstellung bestimmter sensibler Daten (z.B. zu psychischen Erkrankungen oder sexuell übertragbaren Krankheiten) müssen Ärzte die Patienten aber auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinweisen. Ergebnisse genetischer Untersuchungen dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Patienten in die ePA gelangen.

Die Versicherten selbst können ihre ePA mithilfe einer App ihrer Krankenkasse einsehen und verwalten. Sie haben die Möglichkeit, bestimmte Daten zu löschen oder zu verbergen oder die Zugriffsrechte auf die ePA einzuschränken. Normalerweise geben sie ihrer Arztpraxis durch das Einstecken der Gesundheitskarte in das Lesegerät der Praxis den Zugang zur ePA für 90 Tage frei. Eine Apotheke hat standardmäßig drei Tage lang Zugriff. Die Krankenkassen haben keine Lesebefugnis für die ePA. 

Ausgabe: 09/2025
Produktformat: eps-Version, Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei.
Reihe: 53
Reihentitel: Zahlenbilder
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