Die Frauenquote - Gesetz und Wirkung

Die Frauenquote - Gesetz und Wirkung
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Infografik Nr. 247138

Mehr Frauen an die Spitze der deutschen  Wirtschaft: Das war das Ziel der 2015 eingeführten Frauenquote für die Besetzung der Aufsichtsräte der führenden deutschen Unternehmen. Inzwischen gibt es auch ein Mindestbeteiligungsgebot für die Vorstände großer Unternehmen. Sehen Sie selbst, wie sich die Frauenanteile seit 2015 entwickelt haben!

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Mithilfe gesetzlicher Vorgaben soll der Anteil von Frauen in den Chefetagen der deutschen Wirtschaft erhöht werden. Den ersten Schritt dazu machte das Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen (Führungspositionen-Gesetz I), das 2015 in Kraft trat. ● Für Unternehmen, die sowohl börsennotiert als auch voll (paritätisch) mitbestimmt sind, gelten seit Januar 2016 feste Mindestquoten: Für alle Neubesetzungen der Aufsichtsräte ist ein Mindestanteil von 30 % Frauen verbindlich vorgeschrieben. (Der gleiche Mindestanteil gilt umgekehrt auch für Männer.) ● Für Unternehmen, die entweder börsennotiert oder voll mitbestimmt sind, ist die Regelung lockerer gefasst: Sie müssen für den Frauenanteil im Aufsichtsrat nur eine Zielgröße in selbstgewählter Höhe festlegen. ● Darüber hinaus haben die Unternehmen beider Kategorien Zielgrößen für die Besetzung der Vorstände und der ersten und zweiten Managementebene festzusetzen. Sie sollen zudem Fristen angeben, innerhalb deren die Zielgrößen erreicht werden sollen.

Um die Wirkung der Frauenquote auf die Praxis der unternehmerischen Personalpolitik zu untersuchen, hat die Initiative Frauen in die Aufsichtsräte (FidAR) Daten von insgesamt 183 führenden Unternehmen erhoben. 101 davon sind börsennotiert und unterliegen zugleich der vollen Mitbestimmung, für sie gelten also die festen Mindestquoten. Bei diesen Unternehmen zeigte die Frauenquote deutliche Wirkung: Anfang 2015, also vor Einführung der Frauenquote, lag der Frauenanteil in den Aufsichtsräten noch bei 21,3 %, Anfang 2023 war er hingegen auf 36,5 % gestiegen. Bei den weiteren 82 Unternehmen, für die keine festen Quoten vorgeschrieben waren, erhöhte sich der Frauenanteil im Aufsichtsrat von 13,7 % (2015) auf 33,1 % (2023), überstieg also ebenfalls die gesetzlich angestrebten 30 %.

In den Vorständen, wo die Unternehmen lediglich Zielgrößen festzulegen hatten, fiel die Wirkung deutlich geringer aus. Hier hakte das Führungspositionen-Gesetz II nach. Es führte ein Mindestbeteiligungsgebot für die Vorstände großer Unternehmen ein. Seit August 2021 ist bei der Neubesetzung von Vorständen mit mehr als drei Personen in börsennotierten und voll mitbestimmten Unternehmen mindestens ein Platz für eine Frau vorzusehen. Für die beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands sollen die Vorstände börsennotierter oder mitbestimmter Unternehmen eine Zielgröße für die Frauenbeteiligung bis in spätestens fünf Jahren festlegen. Wird eine Zielgröße Null beschlossen, ist dies ausführlich zu begründen.

Ausgabe: 04/2023
Produktformat: eps-Version, Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei.
Reihe: 53
Reihentitel: Zahlenbilder
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