Das Wahlrecht für die Wahlen zum Deutschen Bundestag

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Infografik Nr. 086010
Bei der Bundestagswahl im Februar 2025 gelten erstmals die Regeln der Wahlrechtsreform von 2023 in dem vom Bundesverfassungsgericht akzeptierten Umfang. Neu ist die fixe Größe des Bundestags (630 Abgeordnete). Überhang- und Ausgleichsmandate entfallen. Mehr dazu in diesem ZAHLENBILD!
Das für die Wahlen zum Deutschen Bundestag geltende Wahlrecht lässt sich nach seinen entscheidenden Merkmalen als personalisiertes Verhältniswahlrecht bezeichnen. Es verbindet Elemente der Personen- und der Listenwahl, der Mehrheits- und der Verhältniswahl zu einem Mischsystem, das die beiden Ziele demokratischer Wahlen – dem Bürgerwillen unverfälschten Ausdruck zu verleihen und die Bildung handlungsfähiger Regierungsmehrheiten zu ermöglichen – recht gut miteinander in Einklang bringt. Es hat damit wesentlich zur politischen Stabilität der Bundesrepublik beigetragen. Sein Kern blieb auch durch die vom Bundesverfassungsgericht zugelassenen Wahlrechtsänderungen von 2023 unberührt.
Bei der Bundestagswahl verfügt jeder Wähler und jede Wählerin über zwei Stimmen. Mit der Erststimme entscheiden sie sich für eine der Personen, die in ihrem Wahlkreis für den direkten Einzug in den Bundestag kandidieren. Für das politische Kräfteverhältnis im Bundestag ist jedoch allein die Zweitstimme maßgebend. Mit ihr unterstützen die Wähler und Wählerinnen die Landesliste einer politischen Partei. Liegt das Wahlergebnis auf Bundesebene vor, werden die insgesamt 630 Bundestagssitze zunächst den Parteien im Verhältnis ihrer Zweitstimmen zugeteilt und anschließend auf die Landeslisten der Parteien unterverteilt. Die Landeslisten enthalten in festgelegter Reihenfolge die Bewerberinnen und Bewerber, die eine Partei in den Bundestag entsenden will. Um eine Zersplitterung der politischen Kräfte zu vermeiden, kommen bei der Sitzverteilung allerdings nur diejenigen Parteien zum Zuge, die mindestens 5 % der bundesweit abgegebenen gültigen Zweitstimmen oder aber mithilfe der Erststimmen drei Wahlkreismandate (Direktmandate) errungen haben. Nur die Parteien nationaler Minderheiten sind von dieser Sperrklausel ausgenommen.
Die Bundestagssitze, die einer Partei in einem Land aufgrund der Zweitstimmen zustehen, gehen zunächst an die Gewinner der Direktmandate in den Wahlkreisen. Die dann noch verbleibenden Sitze werden über die Landesliste besetzt. Hat eine Partei in einem Bundesland aber mehr Wahlkreise gewonnen, als sie aufgrund der Zweitstimmen beanspruchen kann, ziehen nicht mehr alle Wahlkreisgewinner in den Bundestag ein; es werden nur noch diejenigen mit den besten Ergebnissen berücksichtigt. Das heißt, die Mandate müssen durch die Zweitstimmen gedeckt sein. Überhang- und Ausgleichsmandate wie vor der Wahlrechtsreform 2023 gibt es nicht mehr. Vom Bundesverfassungsgericht wurde dieses Verfahren nicht beanstandet, obwohl es in Teilen den Wahlrechtsgrundsatz der Gleichheit der Stimmen verletzt.
Ausgabe: | 01/2025 |
Produktformat: | eps-Version, Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei. |
Reihe: | 53 |
Reihentitel: | Zahlenbilder |