AfD im Visier des Verfassungsschutzes
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Infografik Nr. 095051
Prüffall, Verdachtsfall, Beobachtungsfall – das sind die Einstufungen des Verfassungsschutzes, wenn er möglichen extremistischen Bestrebungen auf der Spur ist. Von ihnen hängt ab, mit welchen Mitteln er seine Nachforschungen betreiben darf. Hier am konkreten Beispiel der AfD und ihrer Untergliederungen.
Die Alternative für Deutschland (AfD) hat sich seit ihrer Gründung im Jahr 2013 ziemlich rasch von einer eurokritischen, neoliberalen und nationalistischen Partei abgefallener Konservativer zu einer in Teilen rechtsextremen Partei entwickelt, die vom Verfassungsschutz beobachtet wird. Die Tatsache allein, dass die AfD ins Visier der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und einiger Länder geraten ist, wiegt schon schwer. Denn damit der Staat eine politische Partei überhaupt beobachten kann, müssen besonders hochwertige Rechtsgüter in Gefahr sein. Es muss Anhaltspunkte für extremistische Bestrebungen geben, die sich gegen wesentliche Prinzipien der freiheitlich-demokratischen Grundordnung richten. Konkret handelt es sich um den Schutz der Menschenwürde, der in Artikel 1 des Grundgesetzes verankert ist, und die Prinzipien von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit, die in Artikel 20 verbrieft sind.
Diese Prinzipien sieht das Bundesamt für Verfassungsschutz durch die AfD zumindest potenziell gefährdet. Anfang 2019 stufte es die Gesamtpartei AfD als sogenannten Prüffall ein. Die darauf folgende Auswertung öffentlicher Verlautbarungen der Partei und einer Reihe von Funktionsträgern ergab „tatsächliche Anhaltspunkte“ für den Verdacht, die Partei verfolge extremistische Bestrebungen. Der Verfassungsschutz sah solche Anhaltspunkte in einer völkisch-nationalistischen Grundhaltung der Partei, verbunden mit politischen Forderungen, die auf die rechtliche Diskriminierung von Ausländern oder Migranten hinauslaufen, in fremden-, minderheiten- und islamfeindlichen Positionen und in der Verächtlichmachung des politischen Systems der Bundesrepublik. Im März 2021 wurde die AfD deshalb zum Verdachtsfall hochgestuft, der vom Verfassungsschutz genauer unter die Lupe genommen werden darf. Die AfD ging gegen diese Einstufung gerichtlich vor, wurde aber vom Oberverwaltungsgericht Münster am 13.5.2024 in zweiter Instanz abgewiesen.
Das Gericht sah auch die Einstufung des „Flügels“, einer später aufgelösten informellen Teilgliederung der AfD, als rechtmäßig an. Der Verfassungsschutz bewertete den Flügel im März 2021 als „gesichert extremistische Bestrebung“; er wurde damit zum Beobachtungsfall, gegen den auch nachrichtendienstliche Mittel eingesetzt werden konnten. Die gleichlautende Einstufung der AfD-Jugendorganisation Junge Alternative vom April 2023 wurde durch das Verwaltungsgericht Köln zugelassen; ihre Überprüfung in zweiter Instanz steht aber noch aus. Auf Länderebene verkörpert die AfD nach Einschätzung der Verfassungsschutzämter in Sachsen-Anhalt, Thüringen und Sachsen eine „gesichert extremistische Bestrebung“.
Ausgabe: | 06/2024 |
Produktformat: | eps-Version, Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei. |
Reihe: | 53 |
Reihentitel: | Zahlenbilder |