Fraktion und Gruppe im Bundestag
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Infografik Nr. 066270
Eine Fraktion im Bundestag muss mindestens 5% aller Abgeordneten umfassen. Sind es weniger, geht der Fraktionsstatus verloren. Dann ist eine Anerkennung als Gruppe möglich. Was bedeutet diese Unterscheidung? Welche Rechte sind mit dem Status verbunden?
Die Abgeordneten des Deutschen Bundestags sind nach Art. 38 GG Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. Dass sie im Rahmen einer politischen Partei aktiv sind und deren Ziele vertreten, steht zu dieser unabhängigen Stellung nicht im Widerspruch. Und auch nicht, dass sie sich mit anderen Abgeordneten aus ihrer Partei nach der Wahl zu Fraktionen im Bundestag zusammenschließen. Das Abgeordnetengesetz (§ 53) sieht die Möglichkeit, Fraktionen zu bilden, ausdrücklich vor. Die Organisation der Parlamentsarbeit ist ohne die Mitwirkung der Fraktionen gar nicht denkbar. Was eine Fraktion ist, definiert §10 der Bundestags-Geschäftsordnung, der gleichzeitig die Mindestgröße einer Fraktion festlegt: Fraktionen sind Vereinigungen von mindestens 5% der Bundestagsmitglieder. Diese müssen derselben Partei angehören. Eine Fraktionsbildung durch Abgeordneten mehrerer Parteien ist zulässig, wenn diese Parteien gleichgerichtete Ziele verfolgen und deshalb in keinem Land miteinander konkurrieren. Dieser Passus wurde mit der Parlamentsreform von 1969 zugunsten der Fraktionsgemeinschaft von CDU und CSU in die Geschäftsordnung aufgenommen.
Die Fraktionen bündeln die Kräfte der im Bundestag vertretenen parteipolitischen Richtungen, organisieren die Aufteilung der Aufgaben unter ihren Mitgliedern, unterstützen sie durch umfassende Information, fassen unterschiedliche Standpunkte zu abgestimmten Initiativen zusammen und tragen so wesentlich zur Funktionsfähigkeit des Parlaments bei. Dazu verfügen sie über Rechte, die über die der einzelnen Abgeordneten hinausgehen. So können sie Gesetzentwürfe einbringen, verfügen über Fragerechte wie die Kleine und Große Anfrage und können namentliche Abstimmungen beantragen. Sie entsenden ihre Vertreter in die Ausschüsse des Bundestags und stellen die ihrer Größe entsprechende Zahl der Ausschussvorsitzenden. Die Bundestagspräsidentin entstammt traditionsgemäß der größten Fraktion; die anderen nominieren die Vizepräsidenten. Für ihre Leistungen haben die Fraktionen Anspruch auf finanzielle Mittel (2023 im Umfang von rund 126 Mio €) und auf sächliche Unterstützung (z.B. die Zuweisung von Räumen).
Erreichen die Abgeordneten einer Partei zusammen nicht die Mindeststärke einer Fraktion, können sie vom Bundestag als Gruppe anerkannt werden. Auch diese verfügt über wichtige Rechte, jedoch nicht im gleichen Umfang wie eine Fraktion. Einzelne Abgeordnete sind frei in ihrer Entscheidung, ob sie einer Fraktion oder Gruppe angehören wollen. Sie können die Fraktion wechseln oder verlassen oder auch aus ihr ausgeschlossen werden und als Fraktionslose ihr Mandat ausüben.
Ausgabe: | 04/2024 |
Produktformat: | eps-Version, Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei. |
Reihe: | 53 |
Reihentitel: | Zahlenbilder |