Das Lieferkettengesetz
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Infografik Nr. 390674
Von den Unternehmen im Inland werden faire Arbeitsbedingungen erwartet. Aber sie tragen auch Veranwortung für das, was in ihren Lieferketten geschieht. Großunternehmen werden durch das Lieferkettengesetz verpflichtet, die Risiken für Menschenrechte und Umwelt im Auge zu behalten. Die wichtigsten Bestimmungen in Text und Grafik knapp zusammengefasst!
Über ihre weit gespannten Lieferketten beziehen Unternehmen Vorprodukte und Dienstleistungen aus der ganzen Welt, die dann in ihre eigene Produktion einfließen. Daraus erwächst ihnen eine Verantwortung für die Bedingungen, unter denen diese Leistungen erbracht werden. Die vom UN-Menschenrechtsrat im Juni 2011 beschlossenen Leitlinien für Wirtschaft und Menschenrechte wollen die Verletzung von Menschenrechten durch Wirtschaftsunternehmen verhindern. Sie verlangen von den Unternehmen, die menschenrechtlichen Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit – auch im Vorfeld ihrer eigenen Produktion – zu überprüfen und gegebenenfalls Abhilfe zu schaffen. Der Staat soll durch geeignete Maßnahmen dafür sorgen, dass die Unternehmen ihrer menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht nachkommen.
In Deutschland setzte die Regierung zunächst auf das freiwillige Engagement der Unternehmen. Als die erhoffte Resonanz ausblieb, brachte sie das „Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten“, kurz: Lieferkettengesetz, auf den Weg. Das Gesetz verpflichtet in Deutschland ansässige Unternehmen, ihrer Verantwortung in globalen Lieferketten nachzukommen. Sie müssen prüfen, ob es im eigenen Unternehmen oder innerhalb der Lieferkette menschenrechtliche oder umweltbezogene Risiken gibt, und dann tätig werden, um diese Risiken zu minimieren, ihnen vorbeugend zu begegnen oder Abhilfe zu schaffen. Zur Lieferkette gehören laut Gesetz alle Schritte im In- und Ausland, die für die Produktion oder die Dienstleistungen eines Unternehmens erforderlich sind – von der Rohstoffgewinnung bis zur Auslieferung an die Endkunden. Maßstab der Überprüfung sind die in internationalen Konventionen verankerten Menschenrechts- und Umweltstandards wie das Verbot der Kinderarbeit oder der Zwangsarbeit. Die Überprüfung erstreckt sich auf das eigene Unternehmen und die vertraglich gebundenen unmittelbaren Zulieferer. Bei mittelbaren Zulieferern soll ein Unternehmen fallweise reagieren, wenn es begründete Hinweise auf eine Menschenrechtsverletzung gibt.
Um ihre Sorgfaltspflichten zu erfüllen, müssen die Unternehmen ein Risikomanagement einrichten, das in der Lage ist, die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken aufzuspüren. Sie müssen u.a. einmal jährlich oder aus gegebenem Anlass eine Risikoanalyse erstellen, Präventions- und Abhilfemaßnahmen entwickeln und ein Beschwerdeverfahren einrichten. Das Gesetz ist seit Anfang 2023 in Kraft, zunächst für Unternehmen mit 3 000 und mehr Beschäftigten, ab 2024 für die etwa 2 900 Unternehmen mit 1 000 und mehr Beschäftigten. Als Zulieferer sind aber auch kleine und mittlere Unternehmen betroffen.
Ausgabe: | 03/2023 |
Produktformat: | eps-Version, Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei. |
Reihe: | 53 |
Reihentitel: | Zahlenbilder |